Wie wird die Pflegebedürftigkeit ermittelt?

Pflegebedürftigkeit

Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Anspruch auf die Leistungen der Pflegekasse hat man, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung mindestens 2 Jahre eingezahlt hat oder familienversichert war. Zudem ergibt sich ein rechtlicher Anspruch auf Beratung seitens der Pflegekasse. Nach Antragsstellung, wird ein Gutachten über die pflegedürftige Person erstellt, zum Beispiel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), um den Pflegegrad festzustellen. Dieses Prozedere ist im Sozialgesetzbuch geregelt. (§15 SGBXI)

 

Anhand von sechs Modulen wird die Selbstständigkeit der zu pflegenden Person in puncto Mobilität, kommunikative Fähigkeiten oder soziale Interaktionsfähigkeit geprüft. Der Besuch des Gutachters sollte gut vorbereitet sein: Es empfiehlt sich daher, ein Pflegetagebuch zu führen, um den Pflegebedarf einschätzen zu können, und alle Dokumente, die die Pflegebedürftigkeit belegen können, parat zu haben. Ein Punktesystem bestimmt schließlich den Pflegegrad von 1 (geringe Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an Versorgung). Für Kinder gelten gesonderte Regeln für das Gutachten.

Innerhalb von maximal 25 Arbeitstagen muss eine Entscheidung der Pflegekasse vorliegen, sonst haben die Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf eine Art Ersatzzahlung - allerdings gibt es Ausnahmen. Wenn der Bescheid der Pflegekasse da ist, stehen der zu pflegenden Person je nach Pflegegrad unterschiedliche Leistungen zu. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingereicht und letztlich sogar vor dem Sozialgericht Klage eingereicht werden.