Häusliche Pflege durch Angehörige
Die häusliche Pflege zeichnet sich dadurch aus, dass sie zum Beispiel von Angehörigen der zu pflegenden Person zuhause (größtenteils) selbst sichergestellt ist. Pflegenden steht hierfür regelmäßige Pflegeberatung zu. Die Pflegekasse zahlt für häusliche Pflege auf Antrag das sogenannte Pflegegeld, das frei verwendet werden kann. Es steht Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu. Außerdem wird ein Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat gezahlt, der allerdings zweckgebunden ist für Aufwendungen wie Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Wer diese Kosten durch den Entlastungsbetrag erstattet haben möchte, muss einen Antrag stellen und entsprechende Belege einreichen.
Wenn das MDK-Gutachten eine Empfehlung zu Pfelgehilfsmitteln (z.B. Pflegebetten, Notrufsysteme oder Betteinlagen) abgegeben hat, werden diese von der Pflegekasse bezuschusst, sofern die Krankenkasse nicht zuständig ist (z.B. bei ärztlich verordneten Rollstühlen). Ein separater Antrag ist nicht nötig. Sollten Umbaumaßnahmen in der Wohnung notwendig sein, können bei der Pflegekasse Zuschüsse für wohnumfeldverbesserende Maßnahmen beantragt werden.
Wenn die pflegenden Angehörigen mal krank oder im Urlaub sind, kann von der Pflegekasse für maximal sechs Wochen im Jahr Verhinderungspflege gezahlt werden, um eine Ersatzpflegekraft zu finanzieren. Während dieser Zeit wird trotzdem das Pflegegeld zu 50 Prozent weitergezahlt. Verhinderungspflege kann übrigens auch stundenweise genutzt werden.
Personen mit Pflegegrad 1 erhalten den Entlastungsbetrag sowie die Zuschüsse zur Wohnungsanpassung und zu Pflegehilfsmitteln, allerdings kein Pflegegeld und keine Verhinderungspflege.