Häusliche Pflege durch ambulante Pflegedienste
Wer für die häusliche Pflege Hilfe von ambulanten Pflegediensten zum Beispiel bei der Körperpflege, Medikamentengabe oder Haushaltsführung in Anspruch nimmt, kann auf Antrag Pflegesachleistungen
erhalten. Diese werden nur an zugelassene Pflegedienste gezahlt und nicht als Geldleistung an die zu pflegende Person überwiesen. Pflegesachleistungen und Pflegegeld können allerdings kombiniert
werden, wenn die durch Angehörige geleistete häusliche Pflege durch professionelle Pflegedienste ergänzt wird. Der jeweilige Anspruch auf Leistungen durch die Pflegekasse verringert sich
dementsprechend. Das heißt, wenn zum Beispiel nur 70 Prozent der Sachleistungen ausgeschöpft wurden, hat man noch Anspruch auf 30 Prozent des Pflegegelds. Zusätzlich haben die Pflegebedürftigen
noch Anspruch auf den Entlastungsbetrag sowie die Möglichkeit, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel oder Wohnungsanpassungen zu beantragen.
Für den Fall, dass die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, können bis zu 40 Prozent dieses Anspruchs zur Kostenerstattung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Das nennt sich Umwandlungsanspruch.
Die Pflegesachleistungen gelten nur für die Pflegegrade 2 bis 5. Personen im Pflegegrad 1 erhalten lediglich den Entlastungsbetrag (allerdings flexibler verwendbar) sowie die Zuschüsse zur Wohnungsanpassung und zu Pflegehilfsmitteln, jedoch keine Pflegesachleistungen.